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Allgemeine Verkaufsbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN VON MERMET EUROPE

BUSINESS-TO-BUSINESS-LIEFERUNGEN



1.    DEFINITIONEN
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Werktage: Bezeichnet die Tage, an denen die Banken in Belgien für Geschäfte geöffnet sind.
Kunde: Bezeichnet den Geschäftspartner von Mermet Europe, ein Unternehmen oder eine natürliche Person, die im Rahmen des Geschäftsverkehrs handeln.
Lieferung: Übergabe des physischen Besitzes an den Kunden, ab Werk gemäß der zum Zeitpunkt des Liefervertrags veröffentlichten neuesten Fassung der Incoterms.
Höhere Gewalt: Umstände oder Ereignisse, die unvorhersehbar sind und außerhalb der Kontrolle von Mermet Europe liegen und die Mermet Europe daran hindern, seine Verpflichtung(en) im Rahmen eines Liefervertrags zu erfüllen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuer, Überschwemmung oder andere Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg (ob erklärt oder nicht), Aufruhr, Aufstand, Terrorismus, Beschränkung der Energieversorgung, Embargo, staatliche Maßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen (einschließlich Streiks und Aussperrungen), Marktstörungen und Mängel oder Verzögerungen bei Lieferungen von Unterauftragnehmern, die durch eines dieser Ereignisse verursacht werden.
Waren: Bezeichnet die Produkte in den im jeweiligen Liefervertrag beschriebenen Mengen.
Rechnung: Bezeichnet die Rechnung von Mermet Europe für die Lieferung von Waren.  
Mermet Europe: Bezeichnet MERMET EUROPE BV, ein nach belgischem Recht gegründetes Unternehmen mit Firmensitz im Rijksweg 125, 8531 Harelbeke, Belgien, eingetragen bei der Crossroads Bank for Enterprises (zentrale Unternehmensdatenbank) unter der Nummer 9896.806.075. Und 
Liefervertrag: Eine gemäß Artikel 5, Buchstabe b, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossene Vereinbarung zwischen Mermet Europe und dem Kunden.


2.   AUSSCHLUSS VON BEDINGUNGEN DES KUNDEN
a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil jedes zwischen Mermet Europe und seinen Geschäftskunden abgeschlossenen Liefervertrags und gelten auch für alle Angebote zur Lieferung von Waren (und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind entsprechend auszulegen). 
b. Die Anwendbarkeit etwaiger entgegenstehender Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. 
c. Die Kenntnis der Einkaufsbedingungen des Kunden durch Mermet Europe kann niemals als stillschweigende Annahme derselben oder als Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgelegt werden.


3.   AUSSCHLUSS VON MARKETING- UND WERBEMATERIAL
Der Inhalt von Broschüren und anderen Marketing- und Werbematerialien, ob in gedruckter oder digitaler Form, ist für Mermet Europe nicht bindend, es sei denn, er wird ausdrücklich in den betreffenden Liefervertrag aufgenommen.


4.   ABWEICHUNGEN 
a. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen bestimmten Liefervertrag sind nur dann gültig, wenn Mermet Europe ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. 
b. Im Falle einer Abweichung bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang in Kraft. 
c. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser englischsprachigen Version und einer Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die vorliegende englischsprachige Version maßgebend.


5.   ANGEBOTE, AUFTRÄGE UND ANNAHMEN 
a. Die Angebote von Mermet Europe zur Lieferung von Waren sind unverbindlich und können jederzeit bis zu sieben (7) Werktage nach Erhalt der Auftragsannahme durch den Kunden widerrufen werden. 
b. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes (Artikel 5 Buchstabe (a)) kommen Lieferverträge erst nach Annahme eines Auftrags des Kunden durch Mermet Europe zustande. 
c. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung von Mermet Europe oder dadurch, dass Mermet Europe den Auftrag des Kunden ausführt.


6.   PREIS 
a. Sofern nicht ausdrücklich angegeben, verstehen sich die Angebote von Mermet Europe zur Lieferung von Waren ohne (i) Umsatzsteuer (z.B. Mehrwertsteuer), (ii) Zölle, (iii) Transportkosten und (iv) Versicherung. 
b. Alle Preise sind in Euro, sofern nicht anders angegeben. 
c. Mermet Europe kann den vereinbarten Preis erhöhen, wenn und soweit widrige Umstände eintreten, einschließlich Erhöhungen der direkten und indirekten Kosten und Änderungen von Währungen oder Wechselkursen, die bei Abschluss des anwendbaren Liefervertrags nicht vernünftigerweise vorhersehbar waren. 
d. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % kann der Kunde den Liefervertrag für die Lieferung von Waren, die noch nicht versandt wurden, kündigen.


7.   ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 
a. Mermet Europe legt die Zahlungsbedingungen auf der Grundlage der Art und des Umfangs des jeweiligen Auftrags fest. 
b. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Rechnungen innerhalb von dreißig (30) Tagen zu begleichen. 
c. Wenn der Liefervertrag Teilzahlungen zulässt und eine Teilzahlung ausgeblieben ist, ist der Kunde von Rechts wegen in Verzug und der gesamte ausstehende Betrag wird sofort fällig. 
d. Der anwendbare Liefervertrag kann vom Kunden eine Vorauszahlung oder eine weitere Sicherheit verlangen, die der Kunde auf Verlangen von Mermet Europe unverzüglich zu leisten hat. 
e. Wenn Mermet Europe seinen Verpflichtungen teilweise nachgekommen ist, hat das Unternehmen Anspruch auf einen prozentual entsprechenden Teil des vereinbarten Preises. 
f. Etwaige Rechte des Kunden, Zahlungen an Mermet Europe, gleich aus welchem Grund, auszusetzen oder zu verrechnen, sind ausdrücklich ausgeschlossen.  


8.   ZAHLUNGSVERZUG 
a. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Kunde in Verzug ist, hat er Zinsen in Höhe des höheren Betrags von (a) 1 % für jeden angefangenen Monat oder (b) des gesetzlichen Zinssatzes gemäß der Richtlinie 2000/35/EG auf den ausstehenden Rechnungsbetrag zu zahlen. 
b. Wenn der Kunde trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt und Mermet Europe die Forderung an ein Inkassobüro abtritt, ist der Kunde verpflichtet, außergerichtliche Inkassokosten in Höhe von 15 % des ausstehenden Rechnungsbetrags zu zahlen, mindestens jedoch 450 €. 
c. Vom Kunden geleistete Zahlungen werden immer zuerst für die Zahlung von Zinsen und Kosten und anschließend für die Begleichung der am längsten ausstehenden Rechnung verwendet, auch wenn der Kunde in seinem Zahlungsauftrag etwas anderes angibt.


9.   EIGENTUMSVORBEHALT  
a. Mermet Europe behält sich das Eigentum an allen Waren vor, bis der Kunde alle Beträge beglichen hat, die er Mermet Europe in Bezug auf den anwendbaren Liefervertrag schuldet. Der Kunde stellt sicher, dass die Waren mit der gebotenen Sorgfalt und getrennt von ähnlichen Waren gelagert werden und dass die Waren als die von Mermet Europe gelieferten und in seinem Besitz befindlichen Waren identifizierbar bleiben. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Dritten, der ein Interesse oder eine Befugnis an den Waren geltend macht, einschließlich einer Beschlagnahme, einer Pfändung oder einer sonstigen Belastung sowie der Einsetzung eines Verwalters, Konkursverwalters oder Treuhänders, unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und Mermet Europe über ein solches beanspruchtes Interesse oder eine solche Befugnis an den Waren zu informieren. Im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden in Bezug auf Beträge, die er Mermet Europe in Bezug auf den anwendbaren Liefervertrag schuldet, ist Mermet Europe berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ohne vorherige Ankündigung zurückzufordern und abzuholen. 
b. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes (Artikel 9(a)) hat der Kunde das Recht, solche Waren an Dritte zu veräußern, wenn (i) dies für die Fortführung des Betriebs des Kunden erforderlich ist und (ii) der Kunde von seinen Kunden sofortige Zahlung verlangt und erhält. 
c. Der Kunde hat weder das Recht noch die Befugnis, Waren, an denen Mermet Europe einen Eigentumsvorbehalt hat, als Sicherheit zu übereignen, zu belasten, zu verpfänden oder ein Pfandrecht daran zuzulassen. 
d. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen und nach Wahl von Mermet Europe alle Forderungen, die aus dem Verkauf von Waren, an denen Mermet Europe einen Eigentumsvorbehalt hat, entstehen oder entstehen werden, unverzüglich abzutreten oder zu verpfänden.


10.   AUSSETZUNG VON LIEFERUNGEN 
a. Mermet Europe kann die Ausführung eines bestimmten Liefervertrags aussetzen, wenn der Kunde (i) fällige Zahlungen aus früheren Lieferverträgen nicht leistet oder (ii) auf Aufforderung von Mermet Europe gemäß Artikel 7(d) und/oder 9(d) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Sicherheit bietet oder (iii) in sonstiger Weise seinen Verpflichtungen gegenüber Mermet Europe nicht nachkommt. 
b. Mermet Europe kann einen Liefervertrag aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt aussetzen, ohne dass der Kunde in Verzug ist, wenn Mermet Europe den Kunden innerhalb von fünf (5) Werktagen nach dem Eintreten des Ereignisses höherer Gewalt darüber informiert.


11.   LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG  
a. Angegebene Lieferzeiten sind als annähernd zu verstehen und gelten in keinem Fall als verbindliche Fristen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. 
b. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung muss der Kunde Mermet Europe schriftlich benachrichtigen und eine Nachfrist von mindestens sieben (7) Werktagen setzen, bevor Mermet Europe wegen verspäteter Lieferung in Verzug kommt. 
c. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Lieferung in vollem Umfang mitzuwirken, und der Kunde ist in Verzug, wenn er sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Lieferung der Waren anzunehmen. 
d. Wenn sich die Lieferung der Waren aufgrund einer Handlung oder Unterlassung seitens des Kunden verzögert, muss der Kunde Mermet Europe für alle dadurch entstandenen Schäden entschädigen, einschließlich der Kosten für Transport, Versicherung und Lagerung.


12.   RÜGEPFLICHT 
a. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb von drei (3) Werktagen nach der Lieferung auf Mängel oder Abweichungen vom Liefervertrag zu untersuchen und er muss Mermet Europe nach der Prüfung unverzüglich schriftlich über Abweichungen oder Mängel informieren. 
b. Der Kunde kann keine weiteren Rechte gegenüber Mermet Europe geltend machen, wenn Abweichungen oder Mängel nicht innerhalb einer Frist von drei (3) Werktagen nach der Lieferung schriftlich bei Mermet Europe angezeigt wurden. 
c. Der Kunde kann keine Ansprüche wegen Abweichungen oder Mängeln geltend machen, wenn (i) der Kunde die Waren benutzt hat oder (ii) der Kunde Mermet Europe nicht die Möglichkeit gegeben hat, etwaige Mängel oder Abweichungen zu reparieren, nachzubessern oder zu ersetzen.


13.   MENGENABWEICHUNGEN; VERÄNDERUNGEN IN DER PRODUKTION 
a. Der Kunde akzeptiert eine Abweichung bei Produktion und Lieferung von nicht standardisierten Mengen der vom Kunden bestellten Waren mit einer Marge von +/- 10 % der bestellten Menge. b. Die tatsächlich gelieferte Warenmenge wird dem Kunden in Rechnung gestellt. 
c. Mermet Europe kann Änderungen an den Bauteilen, Materialien, der Montage, dem Design und dem Herstellungsverfahren vornehmen, die bei der Produktion der Waren verwendet werden, ohne den Kunden zu informieren oder zu konsultieren, vorausgesetzt, dass die Waren weiterhin allen geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen entsprechen.


14.   KÜNDIGUNG 
a. Der Kunde kann einen Liefervertrag wegen Nichterfüllung kündigen, wenn Mermet Europe vom Kunden schriftlich über die Nichterfüllung in Kenntnis gesetzt wurde und das Unternehmen die Nichterfüllung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen behebt.
b. Mermet Europe kann einen Liefervertrag unbeschadet seines Rechts auf Ersatz von Kosten und entgangenem Gewinn ohne vorherige Ankündigung ganz oder teilweise kündigen, (i) wenn der Kunde einen Zahlungsaufschub erhält, einen Antrag auf Konkurs, Entschuldung oder sonstigen Schutz vor Gläubigern stellt, oder (ii) das Unternehmen des Kunden unter Zwangsverwaltung gestellt oder abgewickelt wird (außer im Rahmen einer Umstrukturierung oder Zusammenlegung von Unternehmen oder Vermögenswerten), oder (iii) der Kunde es versäumt, die von Mermet Europe gemäß Artikel 7(d) und/oder 9(d) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geforderten Sicherheiten zu stellen, oder (iv) der Kunde trotz Inverzugsetzung einer wesentlichen Verpflichtung aus einem Liefervertrag nicht nachkommt. 
c. Im Falle einer teilweisen Kündigung hat der Kunde keinen Anspruch auf Annullierung der von Mermet Europe bereits erbrachten Leistungen, und Mermet Europe hat vollen Anspruch auf eine diesbezügliche Zahlung.
d. Jede Partei ist berechtigt, einen Liefervertrag zu kündigen, wenn die Erfüllung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als sechs (6) Monaten ausgesetzt wird; in diesem Fall ist keine Partei der anderen gegenüber schadensersatzpflichtig, es sei denn, der Kunde kann den Preis zurückfordern, den er für Waren gezahlt hat, die aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt nicht geliefert wurden. e. Im Falle der Kündigung des Liefervertrags werden alle Beträge, die der Kunde Mermet Europe schuldet, sofort fällig und ohne Verzögerung oder (weitere) Mitteilung zahlbar.


15.   HERSTELLERGARANTIE
a. Waren, zu denen Sonnenschutzgewebe gehören, werden mit einer Herstellergarantie von fünf (5) Jahren geliefert, vorbehaltlich (i) normaler Gebrauchsbedingungen und (ii) der Pflege der Sonnenschutzgewebe gemäß den technischen Spezifikationen und den Wartungsempfehlungen des Herstellers. 
b. Die Garantie gilt vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung der Rechnung und tritt mit dem Kaufdatum in Kraft. 
c. Die Garantie erstreckt sich auf (i) die Bruchdehnung (mindestens 70 % des ursprünglichen Wertes gemäß ISO 1421), (ii) die Feuerwiderstandsklassen, die auf der Website von Mermet Europe www.mermet.eu.com angegeben werden, und (iii) gleichmäßiges Ausbleichen durch ultraviolette Strahlung. 
d. Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich Mermet Europe, alle Stoffbahnen, die nach Prüfung und Zustimmung der Qualitätsabteilung von Mermet Europe als fehlerhaft akzeptiert werden, kostenlos zu ersetzen. 
e. Die Dauer der Garantie für Waren, die im Rahmen der Garantie ersetzt werden, beginnt mit dem Kaufdatum der Originalware. 
f. Alle Ansprüche müssen zusammen mit der Rechnung für die Originalware eingereicht werden und innerhalb von dreißig (30) Tagen, nachdem der Kunde den Mangel festgestellt hat, bei Mermet Europe eingehen.  


16.   GARANTIEAUSSCHLÜSSE
a. Die in Artikel 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebene Herstellergarantie deckt keine Mängel oder Verschlechterungen ab, die auf (i) Transport oder Lagerung, (ii) Montage, Installation oder Betrieb, (iii) Versagen des Mechanismus oder Systems, an dem das Gewebe befestigt ist, oder (iv) normale Abnutzung oder Alterung des Sonnenschutzgewebes, (v) Unfälle, schlechtes Wetter oder Nachlässigkeit, (vi) starken Wind, Luftverschmutzung, versehentliche Entladungen, (vii) Verwendung ungeeigneter chemischer Reinigungsmittel, Klebstoffe, Scheuermittel und falsch angewandter Verfahren zurückzuführen sind. 
b. Darüber hinaus deckt die Herstellergarantie nicht die Kosten für Arbeit, Demontage, Wiedereinbau und Transport. 
c. Mermet Europe übernimmt keine Haftung, wenn die Waren für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung nicht geeignet sind oder nach einer zulässigen Änderung der Bestandteile, des Materials, der Montage, des Designs oder des Herstellungsverfahrens gemäß Artikel 13(c) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung geeignet sind.


17.   HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
a. Mermet Europe haftet nur für Schäden, die die unmittelbare und ausschließliche Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mermet Europe sind, soweit der Kunde Mermet Europe ordnungsgemäß schriftlich über seine Nichterfüllung informiert hat und Mermet Europe eine angemessene Frist für die Reparatur oder den Ersatz gesetzt wurde. 
b. Mermet Europe haftet in keinem Fall für Handelsverluste oder andere indirekte Schäden im weitesten Sinne dieses Begriffs, die dem Kunden entstanden sind, einschließlich Folgeschäden, Gewinneinbußen und Kosteneinsparungen, unabhängig von der Ursache. 
c. Die Gesamthaftung von Mermet Europe übersteigt in keinem Fall einen Betrag, der dem für die betreffenden Waren festgelegten Preis ohne Mehrwertsteuer entspricht.


18.   VERTRAULICHE INFORMATION
a. Mermet Europe und der Kunde erkennen an, dass alle geschäftlichen Informationen, die zwischen den Parteien im Rahmen der Aushandlung jedes Liefervertrags ausgetauscht werden, vertraulicher Natur sind. 
b. Mermet Europe und der Kunde verpflichten sich, solche vertraulichen Informationen geheim zu halten und sie nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei (d.h. entweder Mermet Europe oder des Kunden, je nach Fall) offenzulegen.  


19.   GEISTIGES/GEWERBLICHES EIGENTUM
a. Der Kunde darf keine Bezeichnungen für Marken, Handelsnamen oder andere Rechte an geistigem und/oder gewerblichem Eigentum von den Waren entfernen, ändern oder verbergen. 
b. Alle Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum an den Waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zeichnungen, Beschreibungen, Werbematerialien usw., bleiben zu jeder Zeit Eigentum von Mermet Europe und dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Mermet Europe nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder auf andere Weise an Dritte weitergegeben werden.


20.   EINHALTUNG VON GESETZEN
Der Kunde ist verpflichtet, alle anwendbaren Gesetze, Regeln und Vorschriften, einschließlich derjenigen der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und aller anderen Rechtsordnungen weltweit, die für die Geschäftstätigkeit des Kunden im Zusammenhang mit einem Liefervertrag gelten, vollständig einzuhalten.  


21.   KORRUPTIONS- UND BESTECHUNGSBEKÄMPFUNG
a. Der Kunde sichert Mermet Europe zu, dass er alle lokalen, nationalen und sonstigen Gesetze aller Rechtsordnungen weltweit in Bezug auf Korruptionsbekämpfung, Bestechung, Erpressung, Schmiergeldzahlungen oder ähnliche Angelegenheiten einhalten wird, die auf die geschäftlichen Aktivitäten des Kunden in Verbindung mit einem Liefervertrag anwendbar sind, und dass der Kunde keine Handlungen vornehmen wird, die den Kunden oder Mermet Europe dazu veranlassen, gegen solche Gesetze zu verstoßen. 
b. Der Kunde sichert Mermet Europe ausdrücklich zu, dass er mit dem U.S. Foreign Corrupt Practices Act von 1977 in seiner geänderten Fassung (der „FCPA“) und dem U.K. Bribery Act vertraut ist und dass der Kunde den FCPA und den U.K. Bribery Act einhalten wird und keine Maßnahmen ergreifen wird, die den Kunden oder Mermet Europe dazu veranlassen, diese Gesetze zu verletzen. 
c. Es ist die Absicht des Kunden und von Mermet Europe, und der Kunde sichert Mermet Europe zu, dass keine Geldzahlung oder Bereitstellung von Wertgegenständen direkt oder indirekt von einer Person oder Einrichtung einem Regierungsbeamten, einem Regierungsangestellten oder einem Angestellten eines Unternehmens, das sich teilweise im Besitz einer Regierung, einer politischen Partei, eines Parteifunktionärs oder eines Kandidaten für ein Regierungsamt oder ein Parteibüro befindet, angeboten, versprochen, gezahlt oder übertragen wird, um diese Organisationen oder Personen zu veranlassen, ihre Machtstellung oder ihren Einfluss zu nutzen, um einen unzulässigen Geschäftsvorteil für den Kunden oder für Mermet Europe zu erlangen oder zu behalten, oder die anderweitig eine öffentliche oder kommerzielle Bestechung, die Annahme oder Duldung von Erpressung, Schmiergeldern oder anderen ungesetzlichen oder unangemessenen Mitteln zur Erlangung von Geschäften oder unangemessenen Vorteilen in Bezug auf Tätigkeiten des Kunden, die in irgendeiner Weise mit einem Liefervertrag zusammenhängen, darstellen oder bezwecken oder bewirken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Zahlung von Geld oder die Bereitstellung von Wertgegenständen an einen Mitarbeiter eines Kunden, um einen Verkauf zu sichern.


22.   HANDELSKONTROLLEN
a. Die von Mermet Europe gelieferten Produkte und technischen Daten unterliegen den Sanktions- und Ausfuhrkontrollgesetzen und -vorschriften der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union und aller anderen Rechtsordnungen weltweit, die auf die geschäftlichen Aktivitäten des Kunden in Verbindung mit einem Liefervertrag Anwendung finden. Der Kunde wird alle geltenden Beschränkungen in Bezug auf Exporte, Reexporte und Transfers in Verbindung mit einem Liefervertrag einhalten, einschließlich der Einholung aller erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen der USA, der Europäischen Union oder anderer Länder. 
b. Der Kunde wird jeden seiner Kunden (wenn die Umstände darauf hindeuten, dass der Kunde exportieren könnte), Mitarbeiter und andere Personen, die im Namen des Kunden in Verbindung mit einem Liefervertrag handeln, über die geltenden Beschränkungen in Bezug auf Exporte, Reexporte oder Transfers der von Mermet Europe gelieferten Produkte und technischen Daten informieren.


23.   OFFENLEGUNG, PRÜFUNG, SCHULUNG UND HAFTUNG
a. Der Kunde verpflichtet sich, Mermet Europe unverzüglich zu informieren, wenn er von einem Angebot, einem Versprechen, einer Zahlung oder einem Geldtransfer oder der Bereitstellung von Wertgegenständen erfährt oder Grund zur Annahme derselben hat, die gegen den FCPA, den U.K. Bribery Act oder die Gesetze zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung verstoßen, die für die geschäftlichen Aktivitäten des Kunden in Verbindung mit einem Liefervertrag gelten. 
b. Der Kunde verpflichtet sich ferner, Mermet Europe unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis von einem Verstoß oder einem potenziellen Verstoß gegen Exportkontroll- und Sanktionsgesetze und -vorschriften im Zusammenhang mit den geschäftlichen Aktivitäten des Kunden in Verbindung mit einem Liefervertrag erlangt. 
c. Mermet Europe erhält einen angemessenen Zugriff auf die Bücher und Aufzeichnungen des Kunden und das Recht, diese in regelmäßigen Abständen zu prüfen, um sicherzustellen, dass der Kunde alle anwendbaren Gesetze und die Bestimmungen eines Liefervertrags einhält. Der Kunde kooperiert vollumfänglich und unverzüglich mit Mermet Europe bei allen Untersuchungen zur Einhaltung von Gesetzen, die Mermet Europe einleiten kann, um die Leistung des Kunden im Rahmen der Bestimmungen zur Einhaltung von Gesetzen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen. 
d. Der Kunde muss jährlich eine Bescheinigung über die Einhaltung des FCPA, des U.K. Bribery Act, der US-amerikanischen und anderer anwendbarer Exportkontroll- und Sanktionsgesetze und -vorschriften sowie aller anderen Gesetze vorlegen, die auf die Aktivitäten des Kunden im Zusammenhang mit einem Liefervertrag anwendbar sind, und zwar in der von Mermet Europe von Zeit zu Zeit bereitgestellten Form. Der Kunde ist verpflichtet, an den von Mermet Europe angebotenen Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, zu Sanktionen und Exportkontrollen teilzunehmen, die Mermet Europe von Zeit zu Zeit vorschreiben kann. 
e. Mermet Europe ist berechtigt, Lieferungen und Zahlungen im Rahmen eines Liefervertrags zurückzuhalten oder einen Liefervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn Mermet Europe in gutem Glauben davon ausgeht, dass der Kunde gegen die vorstehenden Bestimmungen zur Einhaltung von Gesetzen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen hat oder Mermet Europe dazu veranlasst hat, gegen den FCPA, den U.K. Bribery Act, US- und andere anwendbare Exportkontroll- und Sanktionsgesetze und -vorschriften oder andere anwendbare Gesetze zu verstoßen. 
f. Mermet Europe haftet dem Kunden gegenüber nicht für Ansprüche, Verluste oder Schäden, die mit der Entscheidung von Mermet Europe zusammenhängen, seine Rechte gemäß dieser Bestimmung auszuüben. 
g. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass er die alleinige Verantwortung für jeden Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen zur Einhaltung von Gesetzen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen trägt, und er erklärt sich ferner damit einverstanden, Mermet Europe zu schützen, zu entschädigen und schadlos zu halten von allen Ansprüchen, Schäden, Haftungskosten, Gebühren und Ausgaben, die Mermet Europe infolge des Verstoßes des Kunden entstehen. 
h. Produkte oder andere Artikel, die unter Verletzung von Exportkontroll- oder Sanktionsgesetzen verkauft werden, können nicht von Mermet Europe gewartet oder unterstützt werden, und jegliche Garantie, die sonst für solche Artikel gilt, ist daher nichtig. 
i. Der Kunde erkennt an, dass nichts in einem Liefervertrag Mermet Europe dazu veranlasst, eine Handlung zu unternehmen, die Mermet Europe dazu veranlassen würde, gegen US- und andere anwendbare Exportkontroll- und Sanktionsgesetze und -vorschriften zu verstoßen.


24.   SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft.


25.   ANWENDBARES RECHT
a. Für alle Lieferverträge und alle daraus abgeleiteten (außervertraglichen) Rechte sowie für alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich belgisches Recht. 
b. Die Parteien erklären, dass die internationalen Übereinkommen über den Warenkauf keine Anwendung finden.


26.   STREITBEILEGUNG
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, ist das Gericht in Kortrijk, Belgien, alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Lieferverträgen ergeben, einschließlich der Streitigkeiten über das Bestehen oder die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieses Artikels 26. 


Maßgeblich ist die englische Fassung der Allgemeinen Lieferbedingungen. Die obige Version ist als ungefähre Übersetzung zu betrachten.